Nach jahrelanger Debatte um die Notwendigkeit eines Einwanderungsgesetzes hat der Bundestag das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) beschlossen, welches die Beschäftigung von qualifizierten ausländischen Arbeitskräften, die nicht aus EU-Staaten stammen und die auf dem deutschen Arbeitsmarkt dringend benötigt werden, erleichtern soll. Der Bundesrat hat am 28. Juni dem Gesetz zugestimmt, so dass es voraussichtlich Anfang 2020 in Kraft treten wird.
Das FEG bringt im Wesentlichen folgende Neuerungen:
- Als Fachkraft gelten Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit einer qualifizierten Berufsausbildung. Allerdings muss eine Anerkennung der Qualifikation als gleichwertig mit der deutschen Ausbildung/Hochschulabschluss vorliegen. Ungelernte und Niedrigqualifizierte fallen nicht in den Anwendungsbereich des FEG.
- Wegfall der Vorrangprüfung: Ist die Qualifikation der Fachkraft in der BRD anerkannt und kann sie einen Arbeitsvertrag mit einem deutschen Arbeitgeber vorweisen, muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass die Stelle nicht mit einer arbeitssuchenden deutschen Arbeitskraft oder einer aus dem EU-Ausland besetzt werden kann. Die Vorrangprüfung gilt aber weiter für den Zugang zur Berufsausbildung.
- Bei Fachkräften mit beruflicher Bildung entfällt zudem die bisherige Begrenzung auf Engpassberufe. Als Engpass- oder Mangelberufe mit einem hohen Bedarf an Arbeitskräften gelten solche, bei denen auf eine offene Stelle höchstens drei Arbeitslose kommen. Ausländische Fachkräfte haben somit Zugang zu allen qualifizierten Beschäftigungen, zu denen sie ihre berufliche Ausbildung befähigt.
- Die Einreise zur Arbeitsplatzsuche wird auch Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung ermöglicht. Voraussetzung dafür sind Deutschkenntnisse und die Lebensunterhaltssicherung in der BRD.