Untersagt ein Arbeitgeber, im Betrieb einen gewerkschaftlichen Informationsstand aufzubauen, kann der Betriebsrat dagegen keinen Unterlassungsanspruch geltend machen. Dem Betriebsrat kommt kein Mitbestimmungsrecht zu, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in seinem Beschluss vom 24.08.2018 (Az.: 9 TaBV 7/18) feststellte.
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Der Betriebsrat hat nach § 89 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, auch über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, welche im Betrieb eingesetztes Fremdpersonal eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleidet.
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In Unternehmen mit Betriebsrat finden alle vier Jahre von Anfang März bis Ende Mai Betriebsratswahlen statt, so auch 2018.
mehr zu Betriebsratswahlen 2018: Beratungs- und Schulungsangebot im wvib
Aus dem in § 20 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelten Verbot, die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen bzw. durch das Gewähren oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen, lässt sich kein striktes Neutralitätsgebot ableiten.
mehr zu Betriebsratswahl: Kein striktes Neutralitätsgebot für den Arbeitgeber
Ein Arbeitgeber hatte eine Betriebsratswahl wegen Verletzung des Grundsatzes der geheimen Betriebsratswahl angefochten.
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat sich in seinem Beschluss vom 13.12.2016 (Az.: 1 ABR 7/15) dazu geäußert, inwieweit dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung des Facebook-Auftritts zukommt.
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Nach dem Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang u. a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört ein Telefonanschluss und ein Zugang zum Internet sowie die Einrichtung von E-Mail-Adressen.
mehr zu Betriebsrat hat keinen Anspruch auf separaten Internet- und Telefonanschluss