Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 11. März 2015 das bereits zuvor kontrovers diskutierte Bildungszeitgesetz beschlossen. Es tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Nach dem Bildungszeitgesetz haben in Vollzeit beschäftigte Mitarbeiter einen Anspruch, sich bis zu fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr vom Arbeitgeber bezahlt freistellen zu lassen, um Weiterbildungsmaßnahmen zu besuchen. Bei Teilzeitbeschäftigten besteht der Anspruch anteilig.
Die Weiterbildung kann auf beruflicher, ehrenamtlicher oder politischer Ebene stattfinden. Auch für DHBW-Studenten besteht ein Anspruch von fünf Tagen für die gesamte Studiendauer, allerdings beschränkt auf politische und ehrenamtliche Weiterbildung. Hinsichtlich der Weiterbildung im ehrenamtlichen Bereich wird die Landesregierung ermächtigt, die Maßnahmen, für die Bildungszeit zu gewähren ist, per Rechtsverordnung zu regeln.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Weiterbildung zu übernehmen. Ferner sind Kleinbetriebe, welche weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigten, von der Regelung ausgenommen. Der Freistellungsanspruch besteht nur für Weiterbildungen, die in anerkannten Bildungseinrichtungen wahrgenommen werden.
Freistellungen zur Weiterbildung, die aufgrund anderer Rechtsgrundlagen (Gesetze, Tarifverträge, ggf. auch Einzelvertrag) erfolgen, werden durch das Bildungszeitgesetz nicht berührt, d. h. der Anspruch darauf besteht separat. Betriebliche Fortbildungen können unter bestimmten Voraussetzungen auf den Anspruch nach dem Bildungszeitgesetz angerechnet werden, reine Einarbeitungsmaßnahmen fallen jedoch nicht darunter.
Der Anspruch auf Bildungszeit entsteht erstmalig, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwölf Monate bestanden hat. Der Arbeitgeber kann den Anspruch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder aber bereits genehmigte Urlaubs- oder Bildungszeitanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, muss er dies schriftlich und unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Beginn der Weiterbildung tun. Der Arbeitgeber kann vom Beschäftigten verlangen, dass dieser ihm die ordentliche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme durch eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung nachweist. Nicht in Anspruch genommene Tage der Bildungszeit verfallen am Ende des, Kalenderjahres.