Die nicht mehr ganz neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) gilt schon seit 1. August 2017. Ziel der Gewerbeabfallverordnung ist, die Recyclingquoten nochmals deutlich zu erhöhen. Am 31.12.2018 endete die Übergangsfrist, nach der Gemische, die nach der Trennung übrigbleiben, also der Restmüll, einfach in die Müllverbrennung gehen dürfen. Ab 2019 muss der unsortierte Restmüll vorher durch eine Vorbehandlungsanlage, um restliche Wertstoffe vor der Verbrennung zurückzugewinnen und zu recyceln. Dabei sollen mindestens 85% des Restmülls sortiert werden und davon wiederum mindestens 30% ins Recycling gehen. Dies kann zu einem deutlich höheren Preis für die Entsorgung des Restmülls führen.
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Das neue Verpackungsgesetz löst die bisherige Verpackungsverordnung ab. Ziel ist es, mehr Transparenz in den Markt zu bringen und Trittbrettfahrer, die Verpackungen in Umlauf bringen und sich nicht an den Kosten für die Sammlung und das Recycling beteiligen, zu verhindern. Betroffen sind alle Unternehmen, die Produkte an Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen liefern.
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Am 1. Juni 2017 tritt die neue Abfallbeauftragtenverordnung in Kraft. Damit werden die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes §59 Bestellung und §60 Aufgaben weiter konkretisiert.
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Die Ökodesign-Richtlinie ist Mitte 2011 in Kraft getreten und bestimmte, dass alle neu hergestellten Motoren mindestens die Anforderungen der Effizienzklasse IE2 erfüllen müssen. Ab diesem Jahr sehen die Bestimmungen vor, dass die Hersteller von Maschinen und Anlagen, in die neue Motoren mit Nennleistungen von 7,5 bis 375 kW eingebaut oder integriert werden, mindestens die Effizienzklasse IE3 einhalten müssen. IE2-Motoren dürfen zwar noch als Alternative verwendet werden, jedoch nur in Verbindung mit einer elektronischen Drehzahlregelung. Nach dem 1. Januar 2017 gilt diese Vorschrift auch für Motoren mit einer Nennausgangsleistung von 0,75 kW und mehr. In den USA haben IE3-Motoren bereits die Schwelle von 20 % Marktanteil überwunden.
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Unternehmen des produzierenden Gewerbes aus Baden-Württemberg (BW) können ihre mit Erfolg umgesetzten oder in Planung befindlichen Maßnahmen zur Ressourceneffizienz für das Projekt „100 Betriebe für Ressourceneffizienz" vorschlagen.
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Am 9. Mai trat die neue Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) in Kraft. Damit wird die Umsetzung der RoHS-Richtlinie aus dem Elektrogesetz heraus genommen, das in Zukunft nur noch die Entsorgung der Elektroaltgeräte regelt.
Die ElektroStoffV setzt die RoHS 2 Richtlinie der EU 2011/65/EU nun in deutsches Recht um. Ihr wesentliches Ziel ist die Vermeidung von gefährlichen Stoffen in Elektrogeräten, darunter Blei und Cadmium, und damit langfristig die Entlastung der Umwelt. Für die Unternehmen stellt sich die Frage, wie sie sich rechtssicher aufstellen und die Schadstofffreiheit entsprechend dokumentieren.
Die Anforderungen der Richtlinie an Hersteller und Importeure wurden mit der neuen RoHS 2 stark erweitert. Neben den euro-päischen Herstellern haben Importeure praktisch die gleichen Verpflichtungen. Bekanntlich wird viel Elektronik insbesondere aus Asian importiert, so dass sich Importeure genau informieren sollten. Spätestens 2017 fallen nahezu alle elektrischen Geräte in den Geltungsbereich der RoHS 2 Richtlinie. Besonders betroffen sind dabei Medizingeräte und Messgeräte, die bis zum 22. Juli 2014 der Richtlinie entsprechen müssen.
Die Geräte müssen in Zukunft mit einem CE-Kennzeichen versehen sein. Das war zwar bisher meistens bereits der Fall, da Elektrogeräte in der Regel der Niederspannungsrichtlinie oder der EMV-Richtlinie genügen müssen. Neu ist jedoch, dass die Einhaltung der Richtlinie 2011/65/EU auch in der Konformitätserklärung bestätigt wird. Hinter der Konformitätserklärung steckt wiederum ein Konformitätsbewertungsverfahren, deren Ergebnis die technischen Unterlagen sind. Das Konformitätsbewertungsverfahren erfolgt anhand von harmonisierten Normen, in diesem Fall der EN 50581. Die Unternehmen sollten sich an die Norm halten und sie in der Konformitätserklärung auflisten. Marktaufsichtsbehörden oder im Falle von Medizinprodukten benannte Stellen können und werden die Nachweise der RoHS 2 Konformität in den technischen Unterlagen nach dieser Norm überprüfen. Die Unternehmen werden sich überlegen, wie sie den Nachweis für RoHS 2 in der Lieferkette organisieren und inwieweit sie dazu IT-Unterstützung nutzen möchten.
Der wvib bietet zu diesem – im Detail doch komplexen – Thema am Mittwoch, 17. Juli 2013 um 13 Uhr eine kompakte Informationsveranstaltung an. Markus Hornberger vom Fraunhofer Institut IPA in Stuttgart geht auf die zwei wichtigsten Fragen ein: Was ist und was will die RoHS 2? Was verlangt die EN 50581 von der technischen Dokumentation? Peter Müller von HP stellt ein internetbasiertes System vor, das in Zukunft möglicherweise die RoHS Konformität über die gesamte Lieferkette transparent machen wird.
Die gesplittete (oder getrennte oder gespaltene) Abwassergebühr bezeichnet in der Bundesrepublik Deutschland die getrennte Erhebung von Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser. Es gab mehrere Gerichtsurteile höhergerichtlicher Instanzen, die die Berechnung der Abwassergebühren nach dem „einheitlichen Frischwassermaßstab" für zu unzulässig erklärten.
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