Die Chef-Erfa 47 traf sich wiederholt im digitalen Raum um sich untereinander zu aktuellen Themen auszutauschen. Die Bandbreite der Auftragslage innerhalb der Gruppe ist weit gefächert: von Kurzarbeit und kaum Aufträgen bis zu vollen Büchern inkl. Neueinstellungen.
Rückmeldung auf die Frage Kurzarbeit:
Was sind die Voraussetzung für eine Erhöhung ab dem 4. Monat?
In einem neuen § 421c Abs. 2 SGB III wurde rückwirkend ab dem Monat März bis zum 31. Dezember 2020 eingefügt, dass das KuG, wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im Bezugsmonat um mindestens 50 Prozent reduziert ist, eine Erhöhung nach folgender Staffelung erfährt
- Bis zum 3. Monat des Bezugs gibt es unverändert 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz
- ab dem 4. Monat des Bezugs gibt es 70 % bzw. 77 % der Nettoentgeltdifferenz und
- ab dem 7. Monat des Bezugs gibt es 80 % bzw. 87 % der Nettoentgeltdifferenz.
Muss der Entgeltausfall durchgehend über 50 Prozent betragen haben?
Nein. Allein entscheidend ist, ob im Bezugsmonat, jetzt im Monat Juni, der Entgeltausfall über 50 % liegt. Es würde genügen, wenn von März bis Mai Kurzarbeit von 1 Prozent vorgelegen hätte.
Genügt Kurzarbeit »50 Prozent«?
Nein. Gerade im Monat Juni ist die Voraussetzung für das höhere KuG nicht erfüllt, wenn die Kurzarbeit nur 50 Prozent oder sogar weniger als 50 Prozent beträgt. Entscheidend ist der Entgeltausfall durch Kurzarbeit. An Feiertagen (und davon hatte der Juni bundesweit wenigstens den Pfingstmontag, 01.06.; regional gab es noch weitere Feiertage) tritt bei Kurzarbeit ein geringerer Entgeltausfall ein, denn der Arbeitgeber schuldet hier zusätzlich zum verkürzten Lohn das KuG, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wäre es kein Feiertag, § 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Es wird in den kommenden Tagen ein Whitepaper zu "Maßnahmen zur Personalkostensenkung" veröffentlicht.
Der nächste Termin für den digitalen Austausch ist am 10.09.2020 geplant.