Juristen und EDV – da prallen Welten aufeinander! Dieses Bild stimmt heute zwar nicht mehr, denn juristische Online-Datenbanken, Dokumentenmanagement-Systeme und Kanzleisoftware sind bereits seit einigen Jahrzehnten am Markt und ihr Einsatz in der heutigen Rechtspraxis unverzichtbar. Seit nunmehr gut fünf Jahren wird in der Szene der Juristen und Rechtsanwender jedoch verstärkt über „Legal Tech“ diskutiert. Hinter dem Begriff versteckt sich die Idee, mittels Künstlicher Intelligenz (KI, im Englischen treffender als AI, Artificial Intelligence bezeichnet) juristische Prüfungsschritte zu automatisieren und im besten Fall den Computer selbständig Verträge entwerfen und verhandeln zu lassen.
Bei internationalen Geschäften lehnen ausländische Vertragspartner die Wahl deutschen Rechts oft ab wie umgekehrt der deutsche Kunde bzw. Lieferant nicht bereit ist, die Rechtsordnung des Vertragspartners zu akzeptieren.
Hier kommt dann häufig die Wahl Schweizer Rechts, als neutral empfundene Rechtsordnung eines Drittstaats, ins Spiel. Dieses hat den Vorteil, dass es dem deutschen Zivilrecht sehr ähnlich, zudem auch in der französischen und italienischen Sprache verfügbar ist, was es für Vertragspartner mit diesen Muttersprachen eher akzeptabel macht.
Dass es trotz vieler Gemeinsamkeiten mit dem deutschen Zivilrecht aber auch teilweise gravierende Unterschiede gibt, stellte Advokat Stéphane Konkoly von der Basler Rechtsanwaltskanzlei burckhardt AG in seinem Vortrag bei der gutbesuchten Frühjahrssitzung der Fach-Erfa Unternehmensjuristen klar.
Unternehmensjuristen diskutierten über Fallstricke im Gewährleistungsrecht
Bei der Herbst-Sitzung der Fach-Erfa Unternehmensjuristen am 23.11.2017 stand das Thema der Nacherfüllung beim Sachkauf bzw. dem Werklieferungsvertrag auf der Tagesordnung. Im Vordergrund stand dabei die Frage, inwieweit im b2b-Geschäft der Lieferant beim Verkauf mangelhafter Produkte verpflichtet ist, dem Kunden die Kosten für den Aus- und Einbau zu ersetzen. Ausbaukosten entstehen dem Kunden beim Ausbau der mit einem Fehler behafteten Sache; zusätzliche Einbaukosten dann, wenn der Verkäufer Ersatz liefert, der noch verbaut werden muss. Ferner ging es um die Problematik, ob und inwieweit solche Kosten an einen Sublieferanten oder an eine verlängerte Werkbank weitergegeben werden können, wenn diese für den Mangel verantwortlich sind.